Uri Kurlianchik, 2. Juni 2026
Frank Herbert, der Autor von Dune, satirisierte die Art und Weise, wie Barbaren das Völkerrecht gegen seine Urheber einsetzen, mit dem brillanten Zitat: „Wenn ich schwächer bin als du, bitte ich dich um Freiheit, weil das deinen Prinzipien entspricht; wenn ich stärker bin als du, nehme ich dir die Freiheit, weil das meinen Prinzipien entspricht.“
Barbaren kümmern sich nicht im Geringsten um internationales Recht oder irgendein anderes Recht, aber sie nutzen die Gesetze zivilisierter Menschen nur allzu gern als Knüppel gegen sie.
Der vornehme Begriff dafür ist „Lawfare“.
Da sie jedoch Barbaren sind, machen sie sich nicht die Mühe, das Recht zu verstehen. Stattdessen schreien sie „Kriegsverbrechen!“ und „Völkermord!“ bei allem, was ihnen nicht gefällt.
Dieser Scheiß funktioniert oft, weil es im Westen viele Scheißfresser gibt, die sich ebenfalls nicht um Zivilisation kümmern und nur allzu bereit sind, sich den Barbaren anzuschließen. Für sie ist alles, was sie ästhetisch nicht ansprechend finden, ein Kriegsverbrechen, und Völkermord bedeutet einfach Töten, das sie nicht gutheißen.
Dennoch ist die westliche Zivilisation noch nicht gefallen. Die Gesetze wurden noch nicht vergessen. Es gibt im Westen noch Menschen, die zu Vernunft fähig sind.
Also werde ich heute 11 Wege aufzählen, auf denen das Völkerrecht tatsächlich Israels Position unterstützt, unabhängig davon, wie laut die Barbaren das Gegenteil kreischen.
1. Die Unabhängigkeitserklärung von 1948 ist rechtmäßig
Israel wurde über die Resolution 181 der UNO-Vollversammlung gegründet. Die Ausrufung der Staatlichkeit im Einklang mit einem international anerkannten Teilungsprozess entspricht vollständig dem Recht auf Selbstbestimmung nach dem Völkerrecht. Man kann argumentieren, dass Israel das legitimste Land der Welt ist, weil es das einzige Land ist, dessen Gründung von der Mehrheit der Staaten der Welt befürwortet wurde.
2. Das Recht auf Selbstverteidigung
Artikel 51 der UN‑Charta bewahrt ausdrücklich das „inhärente Recht“ eines Staates auf Selbstverteidigung im Falle eines Angriffs. Er macht keine Ausnahmen für „Widerstand“ oder irgendein anderes Schlagwort, das Israels Feinde derzeit verwenden. Die Behauptung, man leiste Widerstand gegen Besatzung, entbindet nicht vom Völkerrecht, besonders dann nicht, wenn man „Widerstand“ leistet, indem man zivile Ziele in einem Nachbarstaat angreift, wie es die Hisbollah im Dienst des Iran tut.
3. Der Rechtsstatus des Westjordanlands ist umstritten
Die gängige Behauptung lautet, das Westjordanland sei „besetztes palästinensisches Gebiet“ im Sinne der Vierten Genfer Konvention. Da jedoch die Annexion durch Jordanien nie rechtlich anerkannt wurde und es keinen vorherigen souveränen Staat Palästina gab (es war ein britisches Mandatsgebiet), ist der Status des Territoriums sui generis (also ein einzigartiger Fall) – nicht „besetzt“.
4. Sicherheitsbarrieren sind rechtmäßig
Das Gutachten des Internationalen Gerichtshofs von 2004 zur Sperranlage wird häufig gegen Israel angeführt, war jedoch beratend und nicht bindend. Der Oberste Gerichtshof Israels überprüfte den Verlauf der Barriere anhand humanitärrechtlicher Grundsätze und ordnete Änderungen an, was zeigt, dass Israel sich mit rechtlichen Normen auseinandersetzt, statt sie abzulehnen. Ähnliche Projekte wie Marokkos Mauer in der Westsahara oder die „Peace Walls“ in Belfast wurden nie annähernd so intensiv geprüft, obwohl sie sehr ähnlich sind.
5. Das juristische Ziel des Mandats war ein jüdischer Staat
Die Konferenz von San Remo im Jahr 1920 – ein seinerzeit völkerrechtlich bindender Akt – wies das Palästina-Mandat mit der ausdrücklichen Zielsetzung zu die Errichtung einer nationalen Heimstatt für das jüdische Volk zu ermöglichen. Diese Rechte sind niemals formell erloschen; sie bestehen gemäß Artikel 80 der UNO-Charta (der sogenannten „Palästina-Klausel“) fort.
6. Resolution 242 verlangt keinen vollständigen Rückzug
Die Resolution 242 aus dem Jahr 1967 fordert einen Rückzug „aus Gebieten“, nicht „aus allen Gebieten“. Diese bewusste Auslassung, die von den Verfassern bestätigt wurde, ist beabsichtigt. Es herrscht Einigkeit darüber, dass Israel nicht zu jedem Zentimeter der Grenzen von vor 1967 zurückkehren muss – insbesondere angesichts nach fast 60 Jahren sich ändernder Umstände.
7. Das Recht gegen eine feindliche Instanz eine Blockade zu verhängen
Nach dem Seekriegsrecht ist die Blockade einer feindlichen Instanz zulässig, sofern sie förmlich erklärt wird, wirksam ist und der Zivilbevölkerung keine lebensnotwendigen Güter vorenthält. Die israelische Blockade des Gazastreifens ist angesichts des von der Hamas erklärten Kriegszustands völkerrechtlich begründet. Erwähnenswert ist zudem, dass sowohl Ägypten als auch die Palästinensische Autonomiebehörde die Blockade nach der Machtübernahme durch die Hamas im Gazastreifen offiziell unterstützt und sich daran beteiligt haben.
8. Gezielte Tötungen sind rechtmäßig
Israels Politik der gezielten Tötung von Terroristen-Kommandeuren ist vollkommen rechtmäßig. Nach dem humanitären Völkerrecht sind Kombattanten und Personen, die unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen, legitime Ziele. Die USA übernahmen nach dem 11. September denselben Rechtsrahmen.
9. Die Hamas ist für zivile Opfer im Gazastreifen verantwortlich
Gemäß dem im humanitären Völkerrecht verankerten Unterscheidungsgebot dürfen zivile Einrichtungen nicht für militärische Zwecke genutzt werden. Wenn die Hamas (Gleiches gilt für die Hisbollah, die Huthi-Rebellen, die Islamischen Revolutionsgarden usw.) militärische Infrastruktur in Krankenhäusern, Schulen und Wohngebieten unterbringt, verlagert sich die rechtliche Verantwortung für die daraus resultierenden zivilen Opfer maßgeblich auf die Hamas.
10. Israel ist nicht verpflichtet einen Feind zu versorgen
Es gibt im Völkerrecht keine Regel, die einen Staat dazu verpflichtet ein Gebiet mit Strom, Treibstoff oder Gütern zu versorgen, wenn dieses von einer Organisation kontrolliert wird, die ihm den Krieg erklärt hat. Die rechtliche Verpflichtung beschränkt sich auf die Gewährleistung humanitärer Zugänge – und selbst diese Pflicht erfährt Einschränkungen, wenn es sich bei der Empfängerpartei um eine Kriegspartei handelt. Die Vorstellung, Israel müsse jene Menschen mit Lebensmitteln versorgen, die auf Israelis schießen – und das auch noch, während diese gerade auf sie schießen – entbehrt jeder völkerrechtlichen Grundlage; sie entspringt lediglich der Fantasie der Feinde Israels.
11. Massaker, Geiselnahmen und das Kriegsrecht
Die massenhafte Geiselnahme und die sonstigen Gräueltaten der Hamas am 7. Oktober stellen nach dem Statut von Rom und den Genfer Konventionen ein Kriegsverbrechen dar. Hierdurch entsteht ein völkerrechtlicher Kontext, in dem die militärische Reaktion Israels keinen isolierten Akt der Aggression, sondern eine Antwort auf dokumentierte, völkerrechtlich definierte Verbrechen darstellt. Gemäß dem Völkerrecht werden Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit nicht losgelöst von den Umständen beurteilt, sondern stets im jeweiligen Kontext. Dieser Kontext besteht im vorliegenden Fall aus einem dokumentierten, großangelegten und andauernden Kriegsverbrechen. Ein Staat, dessen Zivilbevölkerung von einer Organisation als Geisel gehalten wird, die ihm den dauerhaften Krieg erklärt hat, befindet sich in einer grundlegend anderen rechtlichen Lage als ein Aggressor, der unprovozierte Angriffe führt.
Wie bereits erwähnt: Modeworte wie „Besatzung“, „Widerstand“, „Freiheitskämpfer“ – und was auch immer Möchtegern-Revolutionären ein wohliges Gefühl verschafft – machen kriminelles Verhalten nicht plötzlich legal. Sexuelle Gewalt, kämpfen ohne Uniform, Angriffe auf Zivilisten und dergleichen sind Straftaten, ungeachtet der angeblichen Motivation der Täter.
Auch wenn sie oft missbraucht werden, handelt es sich bei internationalen Rechtsnormen um echte Gesetze, nicht bloß um eine Frage der Stimmungslage.
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