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Geschäftsbedingungen der PCS Systemtechnik GmbH, München, über Lieferungen und Leistungen

1.    Geltungsbereich
1.1    PCS verkauft, liefert, installiert und vermietet Waren, einschließlich Hardware sowie Software, ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten für alle zukünftigen Verträge über den Verkauf, die Lieferung und Installation von Waren auch, soweit sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden.
1.2    Vertragswerke, Standardklauseln, Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden gelten nicht und werden nicht Bestandteil des Vertrages, auch dann nicht, wenn einzelne Regelungen des Kunden in den Geschäftsbedingungen von PCS nicht enthalten sind. Eine stillschweigende Lieferung oder Leistungserbringung durch PCS bedeutet keine Zustimmung zur Geltung der Geschäfts- und/oder Vertragsbedingungen des Kunden.
1.3    Diese Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Geschäftskunden, nicht jedoch gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB). Geschäftskunden sind Unternehmer (§ 14 BGB), die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln, sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
1.4    PCS erzielt ihre Einnahmen ausschließlich durch den Vertrieb, Betrieb und die Wartung ihrer proprietären Softwarelösungen. Die im Rahmen dieses Vertrages geschuldeten Leistungen sowie der Vergütungsanspruch beziehen sich ausschließlich auf die proprietäre Softwarelösung. Die Bereitstellung, Wartung oder der Vertrieb von Open-Source-Software ist nicht Gegenstand dieses Vertrages.

            
2.    Angebote, Aufträge und Vertragsschluss 
2.1    Angebote und Preislisten der PCS sind unverbindliche Preisinformationen und erfolgen freibleibend.
2.2    Der Vertrag über den Verkauf bzw. die Vermietung, die Lieferungen und Leistungen kommt grundsätzlich durch Auftragsbestätigung der PCS auf die Bestellung des Kunden auf Basis eines entsprechenden PCS Angebotes zustande, außer soweit die Parteien ausdrücklich ein hiervon abweichendes Verfahren vereinbaren. Weicht die Bestellung des Kunden vom Inhalt des entsprechenden Angebotes der PCS ab, gelten diese Abweichungen nur dann als vereinbart, wenn PCS sie ausdrücklich in ihrer Auftragsbestätigung annimmt.
2.3    Ein Auftrag kann nach Absprache und einvernehmlicher Zustimmung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer als abgeschlossen erklärt werden, auch wenn einzelne Auftragspositionen noch nicht vollständig erbracht wurden. In diesem Fall gelten die bis dahin erbrachten Leistungen als vertragsgemäß erfüllt, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wird.
 

3.    Liefergegenstand
3.1    Inhalt, Umfang und Beschaffenheit der geschuldeten Lieferungen und Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) ergeben sich mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung aus der Auftragsbestätigung der PCS, nachrangig aus dem Angebot der PCS und den im Zeitpunkt des PCS Angebotes gültigen Produktbeschreibungen sowie ergänzend hierzu aus diesen Geschäftsbedingungen. Aus der Beschaffenheitsbeschreibung ergibt sich die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung. Technische Daten, Spezifikationen, Produktbeschreibungen oder sonstige Leistungsbeschreibungen sind keine Zusicherungen oder Garantien.
3.2    Werbliche Aussagen eines Herstellers von Hardware oder Software werden nicht Vertragsbestandteil.
3.3    Soweit die Lieferung einer Benutzerdokumentation vereinbart ist, kann PCS diese auch elektronisch bereitstellen oder als integrierte Nutzerhilfe erbringen. 
3.4    PCS ist berechtigt, höherwertigere Lieferungen und Leistungen zu erbringen, außer soweit solche dem Kunden nicht zumutbar sind.
3.5    PCS erbringt die Lieferungen frei von Rechten Dritter in der Europäischen Union, im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) bzw. in dem Staat außerhalb der EU und dem EWR, in welchem der Kunde seinen Sitz hat.
3.6    Die Installation der Lieferungen, eine Einweisung und Schulung sind nicht geschuldet, außer soweit diese Leistungen ausdrücklich vereinbart sind.
 

4.    Nutzungsrechte
4.1    Angebote, Kostenvoranschläge, Leistungsbeschreibungen und anderen Unterlagen (nachfolgend insgesamt: Unterlagen), die PCS dem Kunden übergibt, sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Einwilligung der PCS Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind an PCS zurückzugeben, wenn ein Auftrag nicht erteilt wird. Elektronische Kopien dieser Unterlagen sind in diesem Fall unwiederbringlich physisch zu löschen. Die Regelungen der Ziffer 12. (Geheimhaltung) gelten zusätzlich.
4.2    PCS räumt dem Kunden an vertraglich geschuldeter Software, an zu liefernden Dokumentationen (soweit vereinbart) und an sonstigen urheberrechtlich geschützten Leistungen mit vollständiger Bezahlung der hierfür zu entrichtenden Vergütung das einfache, inhaltlich und räumlich begrenzte Recht ein, diese im vereinbarten Umfang für eigene Zwecke in der Europäischen Union (EU), im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) bzw. in dem Staat außerhalb der EU und dem EWR, in welchem der Kunde seinen Sitz hat, zu nutzen. Das Recht zur Nutzung bezieht sich bei Software mangels einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung nur auf den in der Auftragsbestätigung genannten bzw. auf den von PCS gelieferten Versions- und Release-Stand der jeweiligen Software. Ein Recht am Quellcode der Software wird nicht eingeräumt und auch kein Anspruch auf Übertragung solcher Rechte.
4.3    Ein Recht auf Vervielfältigung (außer soweit zur vereinbarungsgemäßen Nutzung notwendig), Verbreitung, öffentlichen Wiedergabe, Übersetzung, Bearbeitung, Umgestaltung, Erweiterung oder Herstellung abgeleiteter Werke wird ausdrücklich nicht eingeräumt. Ebenso wird ausdrücklich kein Recht auf Vermietung, einschließlich Leasing der Software, kein vergleichbares Recht auf Überlassung und kein Recht zur Verarbeitung von Daten Dritter mit der Software eingeräumt. 
4.4    Schutzrechts- und Copyrightvermerke an und in der Software dürfen nicht beseitigt werden; insbesondere auch bei erlaubten Vervielfältigungen sind diese zu erhalten.
4.5    Dokumentationen, Unterlagen und sonstige Materialien dürfen nicht vervielfältigt werden. 
 

5.    Lieferung, Lieferfristen, Verzögerungen bei der Lieferung
5.1    Haben die Parteien den Abruf von Teilmengen oder Teilleistungen vereinbart (Abrufaufträge), hat der Kunde die Teilmengen oder Teilleistungen rechtzeitig und in den vereinbarten Teilmengen bzw. Teilleistungen abzurufen und anzunehmen. Sind bei Abrufaufträgen die Laufzeit, Liefertermine und/oder der Umfang der einzelnen Teilleistungen und Fertigungslose nicht verbindlich vereinbart, kann PCS nach Auftragsbestätigung deren verbindliche Festlegung durch den Kunden unter Berücksichtigung der Interessen und Belange der PCS verlangen. Legt der Kunde diese nicht innerhalb einer Frist von 21 Kalendertagen ab Aufforderung schriftlich und verbindlich fest, kann PCS diese verbindlich für den Kunden festlegen. Weitergehende Ansprüche der PCS bleiben unberührt. 
5.2    Lieferungen erfolgen an die vom Kunden angegebene Lieferadresse, soweit die Parteien keine andere Vereinbarung treffen. 
Die Lieferzeit für Hardware beträgt ca. vier (4) bis sechs (6) Wochen ab Eingang der Bestellung, wenn diese innerhalb der in dem Angebot aus-gewiesenen Frist bei PCS eingeht.
PCS ist zu Teilleistungen und -lieferungen berechtigt, außer solche sind dem Kunden wirtschaftlich nicht zumutbar. 
5.3    Leistungs- und Liefertermine und -fristen und / oder Lieferzeiträume nach einem vereinbarten Ereignis (Lieferzeiten) sind nur dann verbindlich, wenn sie mit PCS ausdrücklich als verbindlich vereinbart sind. Die Einhaltung der Lieferzeiten für die vereinbarten Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang der Bestellung des Kunden, die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erbringung aller Beistellungen und Mitwirkungsleistungen durch den Kunden sowie die Zahlung der vereinbarten und der von PCS angeforderten Vorauszahlungen (Ziffer 7.3) voraus. Werden diese und weitere vereinbarte Voraussetzungen durch den Kunden nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Lieferzeiten entsprechend zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
5.4    Richtige und rechtzeitige Eigenbelieferung bleibt vorbehalten. PCS wird den Kunden bei nicht richtiger oder nicht rechtzeitigen Eigenbelieferung unverzüglich informieren. 
5.5    Verbindliche Lieferzeiten sind eingehalten, wenn die vereinbarten Lieferungen innerhalb einer verbindlich vereinbarten Lieferzeit zum Versand gebracht oder zur Abholung bereitgestellt worden ist. Soweit die Erstellung einer neuen Sache und / oder die Installation der Liefergegenstände vertraglich vereinbart ist, gelten verbindliche Lieferzeiten als eingehalten, wenn die Erstellung und / oder Installation innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt.
5.6    Kommt PCS nur mit einem Teil der Lieferung in Verzug, kann der Kunde nur bezogen auf diesen Teil vom Vertrag zurücktreten, außer soweit die übrigen Liefer- und Leistungsteile für den Kunden wirtschaftlich nicht sinnvoll nutzbar sind. 
5.7    Setzt der Kunde der PCS nach Eintritt der Fälligkeit eine Frist zur Erbringung der Lieferungen, die stets angemessen sein muss, hat der Kunde gleichzeitig in Textform, rechtsverbindlich und eindeutig zu erklären, ob er nach erfolglosem Ablauf der gesetzten Frist auf die Erbringung der vereinbarten Lieferung weiter bestehen oder Ansprüche statt der Leistung geltend machen wird. Der Kunde ist zudem verpflichtet, auf Verlangen der PCS unverzüglich zu erklären, ob er nach Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist vom Vertrag zurücktritt, Schadensersatz statt der Leistung und / oder Aufwendungsersatz verlangt oder weiter auf die Erfüllung der vereinbarten Lieferungen und Leistungen bestehen wird.
5.8    Die Annahme der Lieferung ist eine wesentliche Vertragspflicht des Kunden. Wird der Versand oder die Erbringung von Leistungen auf Wunsch des Kunden oder aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Leistungs- und die Vergütungsgefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. 
5.9    Die Lieferung durch PCS hat, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, geliefert und verzollt (CPT „Carriage Paid to“, gemäß Incoterms) an den in der Bestellung angegeben Ort der Lieferung oder Verwendung zu erfolgen. Die Lieferung durch den Versender aus DE, EU oder Drittland hat, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, geliefert und verzollt (DDP „Delivered Duty Paid“, gemäß Incoterms) auf das PCS Firmengelände zu erfolgen. Bei FCA („Free Carrier“) sind entsprechende Ausfuhrbegleitdokumente durch den Ausführer zu erbringen. Die Kosten hierfür trägt der Ausführer (wie z.B. Marokko).
PCS behält sich vor, abweichend der oben genannten Incoterms, Frachtkosten zu berechnen.
5.10    Sofern für die von PCS an den Auftragnehmer zu zahlenden Beträge Quellensteuer anfällt, wird diese entsprechend den anwendbaren Vorschriften von PCS einbehalten und für Rechnung des Auftragnehmers bzw. sofern die anwendbaren Steuervorschriften dies vorgeben, für Rechnung des wirtschaftlich berechtigten Zahlungsempfängers an die jeweils zuständige Finanzbehörde entrichtet. Auf Verlangen des Auftragnehmers und in Übereinstimmung mit anwendbaren Steuervorschriften stellt PCS dem Auftragnehmer eine ordnungsgemäße Steuerbescheinigung über die Entrichtung etwaiger Quellensteuern für Rechnung des Auftragnehmers bzw. sofern die anwendbaren Steuervorschriften dies vorgeben, für Rechnung des wirtschaftlich berechtigten Zahlungsempfängers zur Verfügung.
Sofern ein anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen oder andere Vorschriften eine Ermäßigung oder eine Befreiung vom Quellensteuerabzug vorsehen, behält PCS den ermäßigten Betrag nur ein bzw. wendet PCS die Befreiung nur an, wenn der Auftragnehmer bzw. sofern die anwendbaren Steuervorschriften dies vorgeben, der wirtschaftlich berechtigte Zahlungsempfänger PCS mindestens 10 Bankarbeitstage vor dem Rechnungsdatum eine gültige Freistellungsbescheinigung bzw. den lokalen Steuervorschriften entsprechende andere Bescheinigung vorgelegt hat. Andernfalls wird PCS die Quellensteuern von den geschuldeten Beträgen abziehen und einbehalten, die gemäß dem gültigen Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz an die zuständige Finanzbehörde abzuführen sind.
Der Auftragnehmer bzw. sofern die anwendbaren Steuervorschriften dies vorgeben für Rechnung der wirtschaftlich berechtigte Zahlungsempfänger, wird sämtlichen Bescheinigungs-, Informations-, Dokumentations- und anderen Verpflichtungen nachkommen, die für die Anwendung ermäßigter Steuersätze oder Befreiungen nach dem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen oder anderen Vorschriften erforderlich sind.


6.    Pflichten des Auftraggebers / Datensicherung 
6.1    Mitwirkungsleistungen und Beistellungen
Neben den in diesen Geschäftsbedingungen, im Angebot und ggf. in der Bestellbestätigung beschriebenen Mitwirkungsleistungen und Beistellungen wird der Kunde auf Anforderung der PCS alle notwendigen und zweckdienlichen Mitwirkungsleistungen und Beistellungen in der geforderten Qualität und Vollständigkeit so rechtzeitig erbringen und Entscheidungen treffen, damit PCS die Lieferungen und Leistungen von PCS vereinbarungsgemäß erbringen kann. Werden Mitwirkungsleistungen und Beistellungen und Entscheidungen nicht vollständig, nicht in der erforderlichen Qualität oder nicht rechtzeitig erbracht, hat der Kunde die Wartezeiten der betroffenen Mitarbeiter der PCS auf der Basis der dann gültigen PCS Preisliste zu vergüten. Weitere Ansprüche bleiben PCS vorbehalten.
6.2    Der Kunde ist verpflichtet, dem Risiko entsprechend regelmäßig, jedoch mindestens einmal je Kalendertag, Datensicherungen durchzuführen und die Datensicherungen räumlich getrennt auf separater Hardware oder Speichermedien sicher zu verwahren. Die Datensicherungen müssen so erfolgen, dass diese ohne zusätzliche Aufwände maschinenlesbar (mit Standardprogrammen) zur Wiederherstellung von veränderten oder verlorengegangenen Daten genutzt werden können.
6.3    Die Erbringung von Supportleistungen setzt voraus, dass der Kunde die Produkte ausschließlich für eigene gewerbliche Zwecke nutzt. Wir weisen explizit darauf hin, dass im Falle eines Weiterverkaufs an einen Endverbraucher keine Supportleistungen durch PCS erbracht werden.
 

7.    Preise, Zahlungsbedingungen, Vorauszahlungen
7.1    Der Kunde hat die vereinbarten Preise, Vergütungen und Lizenzgebühren zu zahlen. Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung hierüber, ergeben sich die zu zahlenden Preise, Vergütungen und Lizenzgebühren aus der im Zeitpunkt der Leistungserbringung / Lieferung gültigen PCS-Preisliste. Ein Skonto wird nicht gewährt.
Sollten sich während der Vertragsdurchführung Abweichungen des tatsächlichen Liefer- oder Leistungsvolumens von maximal 10 % nach oben vom vertraglich vereinbarten Gesamtvolumen ergeben, so gelten diese als im ursprünglichen Vertrag bereits enthalten. Eine gesonderte Auftragserteilung oder Vertragsänderung ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
7.2    Alle Preisangaben verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und sonstiger Abgaben. Lieferungen an Lieferorte in Deutschland und Österreich erfolgen frachtfrei. Der Kunde hat bei Lieferungen an Lieferorte in andere Staaten der EU pro Gerät eine Versandkostenpauschale und bei Lieferorten in Staaten außerhalb der EU die jeweils anfallenden Transportkosten zu zahlen.  Soweit PCS auf Wunsch des Kunden die Lieferung versichert (Ziffer 5.2), hat er die entsprechenden Kosten und Gebühren zu zahlen. 
7.3    Werden vereinbarte Teillieferungen oder Teilleistungen gemäß Ziffer 5.2 Satz 2 dieser Geschäftsbedingungen erbracht, können sie von der PCS getrennt und eigenständig abgerechnet werden.
7.4    Der Kunde gerät bei Entgeltforderungen spätestens 30 Kalendertage ab Rechnungsdatum in Verzug. Für Fälligkeits-, Nutzungs-, Stundungs- und / oder Verzugszinsen gilt der gesetzlich festgelegte Verzugszinssatz. Weitergehende Ansprüche der PCS in diesen Fällen bleiben hiervon unberührt.
7.5    Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Unabhängig davon kann der Kunde mit einer Gegenforderung aufrechnen, die an die Stelle eines dem Kunde zustehenden Zurückbehaltungsrechts aus dem Vertragsverhältnis getreten ist. 
Der Kunde kann ein ihm zustehendes Zurückbehaltungsrecht unbeschränkt nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche ausüben, soweit die Ansprüche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. 
Wegen Mängeln kann der Kunde Zahlungen nur zu einem unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teil zurückbehalten und nur, wenn der Mangel zweifelsfrei vorliegt. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn ein Mangelanspruch verjährt ist.
7.6    PCS ist berechtigt, Lieferungen von einer teilweisen oder vollständigen Vorauszahlung der Entgeltforderungen abhängig zu machen, wenn nach Abschluss des Vertrages für PCS erkennbar wird, dass ihr Anspruch auf die Vergütung wegen mangelhafter Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet sein kann. Dies gilt insbesondere, wenn für PCS Anhaltspunkte vorliegen, dass sich die Vermögensverhältnisse des Kunden wesentlich verschlechtert haben, oder wenn der Kunde mit der Zahlung von nicht unerheblichen Teilen der Entgeltforderungen in Verzug ist. Die gesetzlichen Rechte der PCS bleiben in diesen Fällen unberührt.
 

8.    Eigentumsvorbehalt
8.1    PCS behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren (Vorbehaltswaren) bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. PCS behält sich das Eigentum an den Vorbehaltswaren darüber hinaus bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. 
8.2    Auf Verlangen des Kunden wird PCS nach eigener Wahl Sicherheiten insoweit freigeben, als deren realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen nachhaltig um mehr als 10 % übersteigt.
8.3    Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nicht berechtigt, außer soweit der Kunde die Waren als Vertriebspartner der PCS zum Weiterverkauf erwirbt (vgl. unten Ziffer 8.4). Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Kunden nicht gestattet.
8.4    Wenn der Kunde Vertriebspartner der PCS ist oder der Kunde die Vorbehaltswaren ausdrücklich zum Weiterverkauf von der PCS erwirbt, ist der Kunde berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt der PCS jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrags unserer Forderung (einschließlich USt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. PCS nimmt die Abtretung an. Der Kunde bleibt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zur Einziehung dieser Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der PCS, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. 
PCS verpflichten sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs-, Selbstverwaltung- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Tritt einer der vorstehenden Fälle ein, ist der Kunde nicht mehr berechtigt die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen. Auf erste Anforderung von PCS wird er in diesen Fällen der PCS die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben machen, die dazugehörigen Unterlagen aushändigen und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilen. PCS ist ebenfalls berechtigt, den Dritten über die Abtretung zu informieren und die Zahlung direkt an die PCS zu fordern.
8.5    Im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs und solange der Kunden nicht im Verzug ist, darf er die Vorbehaltsware mit Ausnahme vertraglich geschuldeter Software im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs verarbeiten, verbinden, einbauen oder umbilden. Eine Verbindung, Verarbeitung, Einbau oder Umbildung erfolgt jedoch ausschließlich für PCS, ohne dass PCS hieraus Verpflichtungen entstehen. Wenn bei einer Verbindung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen nicht PCS gehörenden Waren (Fremdwaren) erfolgt und die Fremdwaren als Hauptsachen anzusehen sind, hat der Kunde der PCS einen Miteigentumsanteil an dieser Hauptsache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der Hauptsache zu verschaffen. Der Kunde räumt PCS bereits jetzt den entsprechenden Miteigentumsanteil ein, außer soweit der Kunde nicht Eigentümer dieser Fremdwaren ist. PCS nimmt bereits jetzt die Übertragung an.
8.6    Bei Pfändungen, Beschlagnahme, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter in die Vorbehaltsware oder in daraus resultierenden Sicherheiten der PCS hat der Kunde die PCS unverzüglich schriftlich oder in Textform zu unterrichten, um PCS die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Rechte gegen den Dritten durchzusetzen. Der Kunde wird gegenüber dem Dritten sofort auf das Eigentum und die Rechte der PCS schriftlich oder in Textform hinweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage oder willens ist, PCS die bei der Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, wird der Kunde die PCS hiervon auf erste Anforderung freistellen oder diese der PCS erstatten.
8.7    Bei Pflichtverletzung des Kunden – mit Ausnahme einer unerheblichen Verletzung einer nicht-leistungsbezogenen Nebenpflicht, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung – ist die PCS zur Pfändung, zum Rücktritt und / oder zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt. Der Kunde ist zur Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet. Die Rücknahme bzw. die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts erfordern keinen Rücktritt vom Vertrag durch die PCS. Diese Handlungen oder eine Pfändung der Vorbehaltsware durch die PCS gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, außer PCS erklärt diesen ausdrücklich schriftlich.
8.8    PCS ist nach Rücknahme der Vorbehaltsware und nach schriftlicher Ankündigung unter Mitteilung einer angemessenen Frist zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen. PCS ist insbesondere nach Androhung zur Verwertung durch freihändigen Verkauf berechtigt. 
 

9.    Beanstandungen und Mängelrügen
9.1 Untersuchungspflicht 
Der Kunde hat eine Lieferung von Gegenständen unverzüglich nach deren Ablieferung eingehend auf vertragsgemäße Beschaffenheit zu untersuchen und eventuelle Unzulänglichkeiten – insbesondere Mängel – unverzüglich schriftlich oder in Textform gegenüber der PCS zu rügen. Erfolgt eine solche Rüge nicht oder nicht rechtzeitig, gilt die Lieferung als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. 
9.2 Mängelrüge 
9.2.1    Der Kunde hat Mängel unter genauer Angabe der Umstände, unter denen sie sich gezeigt haben, und deren Auswirkungen unverzüglich detailliert und nachvollziehbar schriftlich oder in Textform gegenüber PCS zu rügen. 
9.2.2    Behauptete oder vermutete Rechtsmängel sind der PCS ebenfalls unverzüglich schriftlich oder in Textform anzuzeigen. Eventuelle Abmahnungen oder Forderungen Dritter im Zusammenhang mit einem behaupteten Rechtsmangel sind vom Kunde zu belegen.
9.3    Transportschäden
Erkennbare Transportschäden oder -verluste sind vom Kunden gegenüber dem Frachtführer sofort anzuzeigen. Sonstige Transportschäden und -verluste sind unverzüglich gegenüber dem Frachtführer anzuzeigen und PCS schriftlich oder in Textform mitzuteilen. Der Kunde  hat eine bahn-, post- oder lieferantenseitige Schadensfeststellung oder eine solche des Transporteurs, Frachtführers bzw. Spediteurs unverzüglich zu beschaffen und an PCS zu übermitteln.
 

10.    Ansprüche bei Mängeln, Beschaffenheitsgarantie
10.1    Ansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängel verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen für den Rückgriffsanspruch des Kunden bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 478 BGB) bleiben von vorstehender Regelung unberührt.
10.2    Die Nacherfüllung geschieht nach Wahl von PCS durch Mangelbeseitigung oder durch die Lieferung einer mangelfreien Sache oder mangelfreier Ersatzteile (Ersatzlieferung). Bei einer Ersatzlieferung hat der Kunde den mangelhaften Gegenstand auf Kosten von PCS zurückzusenden.
10.3    Die Nachbesserung kann bei Software auch durch Lieferung eines Updates, Upgrades oder Patches oder durch eine Umgehungslösung (Workaround) erfolgen, außer soweit dieses dem Kunden nicht zuzumuten ist.
10.4    Der Kunde hat bei der Suche und Analyse der Mangelursache im angemessenen Umfang mitzuwirken und wird PCS insbesondere die Untersuchung der mangelhaften Gegenstände und deren Nutzungsumgebung ermöglichen, alle notwendigen und zweckdienlichen Informationen erteilen und Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich nähere Umstände eines gemeldeten Mangels ergeben können.
10.5    Für den Fall, dass PCS eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat und die Folgen einer Verletzung dieser Garantie nicht in der Beschaffenheitsgarantie geregelt sind, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen zur Nacherfüllung und Haftung der garantieren Beschaffenheitsmerkmale unberührt.
10.6    Die gesetzlichen Regelungen gelten uneingeschränkt bei Mängeln, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der PCS beruhen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit wegen eines Mangels.
10.7    Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche bei Mängeln gilt Ziffer 11.
 

11.    Haftung
Die Haftung von PCS für Ansprüche auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen unabhängig vom tatsächlichen oder rechtlichen Grund wird wie folgt begrenzt:
11.1    Bei Vorsatz, Arglist, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet PCS nach den gesetzlichen Vorschriften. Die nachfolgenden Haftungsbegrenzungen gelten insoweit nicht.
11.2    Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung von PCS auf die typischen Schäden begrenzt, welche für PCS bei Vertragsschluss vorhersehbar waren. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit eines gesetzlichen Vertreters oder leitenden Angestellten der PCS.
11.3    Bei leichter Fahrlässigkeit haftet PCS nur, soweit die Schäden durch eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursacht wurden, wobei diese Haftung auf die typischen Schäden begrenzt ist, die für PCS bei Vertragsschluss vorhersehbar waren. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. 
11.4    PCS haftet aus einer von ihr übernommenen Garantie entsprechend Ziffer 10.5.
11.5    Der Einwand des Mitverschuldens des Kunden bleibt unberührt.
 

12.    Geheimhaltung
12.1.    Die Parteien werden Informationen und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen von der jeweils anderen Partei im Rahmen der Vertragsanbahnung und der Vertragsdurchführung offengelegt oder die ihnen dabei bekannt werden, vertraulich behandeln. Dies gilt dann nicht, wenn
a)    Informationen zum Zeitpunkt der Offenlegung oder des Bekanntwerdens bereits öffentlich oder der empfangenden Partei bekannt waren,
b)    Informationen nach Vertragsschluss von der empfangenden Partei ohne Nutzung der vertraulichen Informationen der anderen Partei entwickelt werden oder
c)    Informationen nach der Offenlegung / des Bekanntwerdens ohne Verschulden der empfangenden Partei öffentlich bekannt werden.
12.2.    Die Parteien sind darüber hinaus verpflichtet, die Vertraulichkeit gegenüber Dritten und auch gegenüber ihren Mitarbeitern sicherzustellen. Mitarbeitern der Parteien, die Kenntnis von den vertraulichen Informationen zur Vertragsdurchführung benötigen, dürfen die vertraulichen Informationen offengelegt werden, wenn sie vorab schriftlich zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind, wobei die Geheimhaltungspflichten mindestens so strikt sein müssen, wie in diesen AGB.
12.3.    Falls der Kunde durch zwingende Gesetze, ein rechtskräftiges Urteil oder eine nicht anfechtbaren Entscheidung eines öffentlichen Rechtsträgers dazu verpflichtet ist, vertrauliche Informationen der PCS offenzulegen, wird der Kunde PCS hiervon unverzüglich informieren, es sei denn, dass dies nach den gesetzlichen Bestimmungen unzulässig ist. Der Kunde wird PCS bei der Abwehr solcher Offenlegungsverpflichtungen angemessen unterstützen. Bei einer Offenlegung wird er nur so viele vertrauliche Informationen offenlegen, wie diese zur Erfüllung seiner Verpflichtung notwendig ist. Zudem wird er alle Maßnahme ergreifen, um die vertraulichen Informationen der PCS zu schützen.
 

13.    Schutz personenbezogener Daten
13.1    Die Parteien verpflichten sich, personenbezogene Daten gemäß den gesetzlichen Regelungen zu schützen und zu verarbeiten.
13.2     Soweit PCS im Rahmen der Vereinbarung personenbezogene Daten des Kunden im Auftrag verarbeiten soll, werden die Parteien eine zusätzliche Vereinbarung über die Auftragsver-arbeitung treffen.
 

14.    Installationsvoraussetzungen
14.1    Der Partner/ Kunde sichert zu, dass die Mitarbeiter der PCS einen freien und sicheren Zugang zur Baustelle erhalten. Zusätzlich werden Arbeitsbühnen / Gerüste bei einer Deckenhöhe von mehr als drei (3) Metern bauseits zur Verfügung gestellt. 
14.2    Die Montageflächen müssen leitungsfrei sein. Sollten diese als Dekorfläche gebaut sein, erfolgt die Montage ohne Gewähr. 
14.3    Vor dem Installationstermin müssen bauseitige Vorleistungen bereits abgeschlossen sein. Dies beinhaltet u.a. einen 230 V-Anschluss, Netzwerk-/Dosen und Ausschnitte gemäß der Geräte-Installationsanleitungen. Der Netzwerkanschluss muss durch eine Fachfirma (inkl. normkonforme Abnahmemessung und Protokollierung) vorgenommen sein. Die PCS crimp’t keine RJ45-Stecker/ Buchsen. 
14.4    Alle der PCS zugeordneten Kabel sind vorab zu verlegen und zu beschriften, insbesondere diese von ACM zu Lesern / Türen, gemäß der Geräte-Installationsanleitungen. Dabei sind Stichleitungen bei Multi Point Verkabelungen der Leser unzulässig. Die Kabel müssen pro Leser und Türöffner getrennt sein. Leser-Datenleitungen sind nie im selben Kabel wie Tür-DO zu führen. Empfohlene Kabeltypen sind CAT5/6/7 S-STP oder J-Y(St)Y 4x2x0,6.
14.5    IP-Daten sind rechtzeitig bereitzustellen (IP-Adresse, Subnetz und Gateway), da eine technische Inbetriebnahme andernfalls nicht möglich ist.
14.6    Leistungslängen / Versorgung sind zu beachten, abhängig vom Gerätemodell (z.B. bis 200 m zentral versorgt und bis 1.200 m bei galvanisch getrennter RS485 mit externer Versorgung/I/O).
14.7    Türöffner-Leistungsdaten bei Versorgung über ACM (je Modell; Mischbetrieb 12/24 V am AVM nicht möglich).
14.8    Die Software-Anbindung ist nicht Teil der Hardware-Inbetriebnahme.
14.9      Sollte es zu Zusatzaufwand oder Verzögerungen bauseits kommen, werden diese zusätzlich in Rechnung gestellt. Die angegebenen Pauschalen gelten nur, wenn die Voraussetzungen erfüllt werden.
14.10   Die Abnahme erfolgt nur mittels gegengezeichnetem Besuchsnachweis.
 

15.    Mitwirkung des Nutzers zur Cybersicherheit von Funkanlagen (RFID-Lesegeräte wie Terminals und Zutrittsleser)
15.1    Zielsetzung: Sofern es sich bei dem Produkt um eine Funkanlage im Sinne der Richtlinie 2014/53/EU (RED) handelt, ist das Produkt so konzipiert, dass es die grundlegenden Anforderungen an die Cybersicherheit erfüllt. Um diesen Schutz aufrechtzuerhalten, ist die Mitwirkung des Nutzers erforderlich.
15.2     Pflicht zur sicheren Passworterstellung: Der Nutzer verpflichtet sich, unmittelbar nach der ersten Inbetriebnahme oder Einrichtung der Funkanlage, das voreingestellte oder temporäre Passwort (falls vorhanden) zu ändern und ein eigenes, sicheres Passwort zu vergeben, welches folgende Kriterien erfüllt:

  • Das Passwort muss individuell sein und darf keinen leicht ableitbaren Bezug zum Nutzer, dem Produkt oder dem Hersteller aufweisen.
  • Das Passwort muss eine ausreichende Komplexität aufweisen (empfohlen: mindestens 10 Zeichen, bestehend aus Groß- und Kleinbuchstaben, Ziffern und Sonderzeichen).

15.3     Schutz vor Missbrauch: Durch die Wahl und Nutzung eines sicheren Passworts trägt der Nutzer dazu bei, dass die Funkanlage vor unbefugtem Zugriff geschützt wird und somit weder für die missbräuchliche Nutzung von Netzressourcen Dritter noch zur unbefugten Erlangung von personenbezogenen Daten genutzt werden kann.
15.4     Meldepflicht bei Sicherheitsvorfällen: Der Nutzer hat den Anbieter unverzüglich zu informieren, wenn er den Verdacht hat, dass die Zugangsdaten der Funkanlage kompromittiert wurden oder das Gerät unbefugt genutzt wird, um geeignete Gegenmaßnahmen zu ermöglichen.
15.5     Folgen der Pflichtverletzung: Der Anbieter haftet nicht für Schäden oder Sicherheitslücken, die entstehen, weil der Nutzer es unterlassen hat, ein sicheres Passwort gemäß den oben genannten Anforderungen zu setzen, zu ändern oder geheim zu halten.
 

16.    Sonstige Regelungen
16.1    PCS kann zur Leistungserbringung Arbeitnehmer, freie Mitarbeiter oder sonstige Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen nach eigenem Ermessen einsetzen sowie Lieferungen und Leistungen durch Unterauftragnehmer erbringen lassen
16.2     Die für den Sitz der PCS in München zuständigen Gerichte sind für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag und dessen Abschluss ausschließlich zuständig. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben davon unberührt.
16.3    Erfüllungsort für die Leistungen beider Parteien ist das Werk der PCS in München. 
16.4    Dieser Vertrag unterliegt dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland für Inlandsgeschäfte. Die Anwendung von etwaigen Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts, bspw. des Einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG vom 11.4.1980, UNCITRAL) sowie des deutschen Internationalen Normenkollisionsrecht (EGBGB) sind ausgeschlossen.
16.5    Erweist sich eine Bestimmung dieses Vertrages als unwirksam oder nichtig, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht. In diesem Fall werden sich die Parteien auf wirksame Ersatzbestimmungen einigen, die den unwirksamen Bestimmungen in deren Regelungsintentionen und in deren wirtschaftlichen Auswirkungen möglichst nahe kommen. Für unbeabsichtigte Regelungslücken gilt das Vorstehende entsprechend.
16.6    Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Das Schriftformerfordernis ist auch durch Telefax und einfacher Textform (z.B. E-Mail) gewahrt, mit Ausnahme von rechtsgestaltenden Erklärungen (z.B. Kündigung, Rücktritt vom Vertrag), für welche die Schriftform des § 126 BGB einzuhalten ist.
16.7    PCS ist berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag zu verweigern, wenn dadurch Exportvorschriften verletzt würden.

 

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der PCS Systemtechnik GmbH für Cloud-Leistungen, insbesondere SaaS

1    Geltungsbereich
1.1    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für alle Verträge über die Erbringung von Cloud-Leistungen (im Folgenden „Leistungen“) zwischen PCS Systemtechnik GmbH | Pfälzer-Wald-Str. 36 | 81539 München (im Folgenden „PCS“) und seinen Kunden (im Folgenden „Kunde“ soweit und solange sie nicht durch individuell vereinbarte Regelungen in einem SaaS-Hauptvertrag oder sonstigen Individualvereinbarungen abgeändert oder ergänzt werden).
1.2    Im Sinne dieser AGB bezieht sich der Begriff "Leistung" auf die nutzbare jeweils vereinbarte Software, IT-Ressourcen, Anwendungen und automatisierte Support-Services, für die der Kunde eine vereinbarte Gebühr entrichtet und die den in den AGB festgelegten Bedingungen unterliegen. Diese werden dem Kunden über das Internet von der PCS zur Verfügung gestellt. Der Kunde kann die Dienste jederzeit und nach Bedarf abrufen und nutzen.
1.3    Vertragswerke, Standardklauseln, Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden gelten nicht und werden nicht Bestandteil des Vertrages, auch dann nicht, wenn einzelne Regelungen des Kunden in den Geschäftsbedingungen von PCS nicht enthalten sind. Eine stillschweigende Leistungserbringung durch PCS bedeutet keine Zustimmung zur Geltung der Geschäfts- und / oder Vertragsbedingungen des Kunden.
1.4    Diese Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Geschäftskunden, nicht jedoch gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB). Geschäftskunden sind Unternehmer (§ 14 BGB), die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln, sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
1.5    Im Rahmen dieser AGB bezeichnet „Leistungen“ die von der PCS oder vom jeweiligen Anbieter über das Internet bereitgestellten IT-Infrastruktur- und/oder Software- die dem Kunden die Nutzung bestimmter Funktionalitäten ermöglichen, ohne dass dieser die zugrunde liegende Hard- oder Software selbst installieren und betreiben muss. Dies umfasst insbesondere auch die Bereitstellung von Speicher- und Rechenkapazitäten, soweit diese zur Nutzung der angebotenen Funktionalitäten erforderlich sind. Inhalt, Umfang und Beschaffenheit der geschuldeten Leistungen ergeben sich mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung aus der Auftragsbestätigung der PCS, nachrangig aus dem Angebot der PCS und den im Zeitpunkt des PCS Angebotes gültigen Produktbeschreibungen sowie ergänzend hierzu aus diesen Geschäftsbedingungen.
1.6    „Daten“ sind sämtliche Informationen, die der Kunde oder seine Nutzer über die Leistungen verarbeitet, speichert oder abruft.
1.7    „Nutzungsberechtigter“ ist jede natürliche Person, die vom Kunden zur Nutzung der Leistungen autorisiert wurde.
1.8    PCS erzielt ihre Einnahmen ausschließlich durch den Vertrieb, Betrieb und die Wartung ihrer proprietären Softwarelösungen. Die im Rahmen dieses Vertrages geschuldeten Leistungen sowie der Vergütungsanspruch beziehen sich ausschließlich auf die proprietäre Softwarelösung. Die Bereitstellung, Wartung oder der Vertrieb von Open-Source-Software ist nicht Gegenstand dieses Vertrages.


2    Angebote, Vertragsschluss 
2.1    Angebote und Preislisten der PCS sind unverbindliche Preisinformationen und erfolgen freibleibend.
2.2    Der Vertrag über die Leistungen kommt grundsätzlich durch Auftragsbestätigung der PCS auf die Bestellung des Kunden auf Basis eines entsprechenden PCS Angebotes zustande. Dies gilt nicht, soweit die Parteien ausdrücklich ein hiervon abweichendes Verfahren vereinbaren. Weicht die Bestellung des Kunden vom Inhalt des entsprechenden Angebotes der PCS ab, gelten diese Abweichungen nur dann als vereinbart, wenn PCS sie ausdrücklich in ihrer Auftragsbestätigung annimmt.


3    Nutzungsrechte
3.1    PCS räumt dem Kunden  mit Bereitstellung das nicht ausschließliche, zeitlich auf die Vertragslaufzeit beschränkte, nach der vertraglichen Vereinbarung ordentlich und im Übrigen nur außerordentlich kündbare oder aussetzbare, nicht übertragbare Recht ein, die Software unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten quantitativer Metriken wie Useranzahl, Volumen etc. zu nutzen, das heißt auch, die zur Verfügung gestellte Software temporär zu speichern und zu laden, sie anzuzeigen und ablaufen zu lassen, soweit dies zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Leistung erforderlich ist. Die vereinbarten Metriken können sich je Modul auf die Anzahl berechtigter Nutzer, aktiver Stammsätze oder sonstiger Nutzungseinheiten beziehen und sind in den jeweiligen Abrechnungsmetriken definiert. Die Nutzung der Software durch den Kunden hat ausschließlich zur Abbildung eigener, unternehmensbezogener Zwecke zu erfolgen. Eine Nutzung zur Verwaltung fremder Gebäude, Organisationseinheiten oder Mandanten, sofern sie nicht Bestandteil der eigenen Unternehmensgruppe sind, ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch PCS unzulässig.
3.2    Sofern und soweit durch die Nutzung der Software durch den Kunden Daten, Datenbanken oder Datenbankwerke oder andere Ergebnisse (z.B. Software, Dokumente) entstehen, stehen dem Kunden alle Rechte an den von ihm neu generierten Werken mit der Maßgabe zu, dass er diese Rechte ausschließlich hält. Der Kunde räumt PCS für die Zwecke der Vertragsdurchführung das auf die Vertragslaufzeit zeitlich befristete Recht ein, die von PCS für den Kunden zu speichernden Daten vervielfältigen zu dürfen, soweit dies zur Erbringung der nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen erforderlich ist. Anwendungsbeispiele sind Backups und Snapshots und risikoarme Releasewechsel. PCS ist auch berechtigt, die Daten in einem Ausfallsystem bzw. separaten Ausfallrechenzentrum vorzuhalten. Zur Beseitigung von Störungen ist PCS ferner berechtigt, Änderungen an der Struktur der Daten oder dem Datenformat vorzunehmen.
3.3    Dem Kunden ist es untersagt, die ihm überlassene Software Dritten zur eigenständigen Nutzung zu überlassen, insbesondere durch Weiterverkauf, Unterlizenzierung, Vermietung, Verpachtung oder vergleichbare Nutzungsformen. Dies gilt auch für den Betrieb mehrerer organisatorisch unabhängiger Verwaltungseinheiten („Mandanten“) innerhalb eines einzigen Tenants mit dem Ziel, eine eigenständige kommerzielle Nutzung oder Weitervermarktung der Lösung zu betreiben.
3.4    Insbesondere ist es nicht gestattet, die Software als Geschäftsmodell Dritten gegenüber anzubieten oder in einer Weise zu nutzen, bei der der Verkauf oder das Betreiben fremder Mandanten den Hauptgeschäftszweck des Kunden darstellt. Sofern eine Nutzung durch Partnerunternehmen oder Drittgesellschaften geplant ist, ist dies vorab mit PCS schriftlich abzustimmen. In solchen Fällen ist der Abschluss eines gesonderten Vertrags erforderlich.
3.5    Die Nutzung innerhalb eines rechtlich ver-bundenen Firmenkonstrukts (z. B. Konzern, Unternehmensgruppe) ist zulässig, soweit keine eigenständige wirtschaftliche Weitervermarktung erfolgt.
3.6    PCS räumt dem Kunden an der vertraglich zu liefernden Dokumentationen (soweit vereinbart) und an sonstigen urheberrechtlich geschützten Leistungen  das auf die Laufzeit des jeweiligen Vertrages zeitlich begrenzte einfache, inhaltlich und räumlich begrenzte Recht ein, diese im vereinbarten Umfang für eigene Zwecke in der Europäischen Union (EU), im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) bzw. in dem Staat außerhalb der EU und dem EWR, in welchem der Kunde seinen Sitz hat, zu nutzen. 3.2 Ein Recht auf Vervielfältigung (außer soweit zur vereinbarungsgemäßen Nutzung notwendig), Verbreitung, öffentlichen Wiedergabe, Übersetzung, Bearbeitung, Umgestaltung, Erweiterung oder Herstellung abgeleiteter Werke wird ausdrücklich nicht eingeräumt. 


4    Pflichten und Mitwirkung des Kunden
4.1    Neben den in diesen Geschäftsbedingungen, im Vertrag beschriebenen Mitwirkungsleistungen und Beistellungen wird der Kunde auf Anforderung der PCS alle notwendigen und zweckdienlichen Mitwirkungsleistungen und Beistellungen in der geforderten Qualität und Vollständigkeit so rechtzeitig erbringen und Entscheidungen treffen, dass PCS die Leistungen vereinbarungsgemäß erbringen kann. Werden Mitwirkungsleistungen und Beistellungen und Entscheidungen nicht vollständig, nicht in der erforderlichen Qualität oder nicht rechtzeitig erbracht, hat der Kunde die Wartezeiten der betroffenen Mitarbeiter der PCS auf der Basis der dann gültigen PCS Preisliste zu vergüten. Weitere Ansprüche bleiben PCS vorbehalten.
4.2    Der Kunde ist verpflichtet, die Leistungen ausschließlich für rechtmäßige Zwecke und im Einklang mit den geltenden Gesetzen und diesen AGB zu nutzen.
4.3    Der Kunde ist verantwortlich für die Rechtmäßigkeit, Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm in den Leistungen verarbeiteten Daten. Er stellt sicher, dass er die notwendigen Rechte zur Verarbeitung dieser Daten besitzt, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz.
4.4    Der Kunde wird keine Inhalte in die Leistungen einstellen oder über diese verbreiten, die rechtswidrig, beleidigend, diffamierend, pornographisch, gewaltverherrlichend oder in sonstiger Weise gegen geltendes Recht oder die guten Sitten verstoßen.
4.5    Der Kunde ist verpflichtet, die Leistungsfähigkeit der Leistungen nicht durch übermäßige oder missbräuchliche Nutzung zu beeinträchtigen.
4.6    Der Kunde hat die erforderlichen technischen Voraussetzungen auf seiner Seite zu schaffen und aufrechtzuerhalten, um die Leistungen nutzen zu können (z.B. Internetverbindung, Endgeräte, Browser).
4.7    Die Erbringung von Supportleistungen setzt voraus, dass der Kunde die Produkte ausschließlich für eigene gewerbliche Zwecke nutzt.

  • Der Kunde ist verpflichtet, alle zur vertragsgemäßen Nutzung der Software erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig und vollständig zu erbringen. Dies umfasst insbesondere: Die Bereitstellung aktueller Kontakt- und Abrechnungsinformationen,
  • die Einhaltung der Systemvoraussetzungen gemäß des jeweiligen technischen Produktes (z. B. unterstützte Browser, INTUS-Hardware),
  • die fristgerechte Begleichung der vereinbarten Vergütungen.
  • die Gewährung des erforderlichen Remotezugriffs für den PCS Support sowie den benannten Projektleiter, sofern Tätigkeiten innerhalb der Systemumgebung des Kunden durchzuführen sind (z. B. kostenpflichtige Konfiguration Hochladen für Hardwarekomponenten).

4.8    Der Kunde ist verantwortlich für die Vergabe und Verwaltung von Benutzerkonten, Rollen und Zugriffsrechten innerhalb seines Mandanten. Der Zugang zur Software darf nur autorisierten Nutzern gewährt werden. Verdachtsfälle eines unbefugten Zugriffs sind PCS bei Bekanntwerden unverzüglich mitzuteilen.
4.9    Administratoren mit Kaufberechtigung sind vom Kunden auszuwählen und zu instruieren. Der Kunde darf keine Maßnahmen ergreifen, die den Betrieb, die Sicherheit oder die Verfügbarkeit der Software beeinträchtigen könnten. Dies umfasst insbesondere:

  • automatisierte Datenabfragen oder Belastungstests ohne vorherige schriftliche Zustimmung der PCS. Als automatisierte Datenabfragen gelten insbesondere maschinell gesteuerte, systematische oder wiederkehrende Zugriffe auf Datenbestände, die außerhalb der regulären Bedienoberflächen oder bereitgestellten APIs innerhalb ihrer Ratelimits erfolgen, d.h. mit ungewöhnlich hoher Frequenz oder in einem technisch unverhältnismäßigen Umfang durchgeführt werden (z B. Massendownloads, Scraping, unkoordinierte API-Vollabfragen). Nicht umfasst sind manuelle Nutzungsvorgänge oder vertraglich vorgesehene Schnittstellenzugriffe im Rahmen des vorgesehenen Nutzungszwecks (Die Nutzungsgrenzen finden sich in der jeweiligen technischen Dokumentation, z.B. im aktuellen Bluepaper Pay-per-Use).
  • Unautorisierte Eingriffe in Schnittstellen oder Systemkomponenten, einschließlich des Versuchs, technische Zugriffsbeschränkungen zu umgehen oder Funktionen außerhalb der dokumentierten Nutzungsmöglichkeiten zu verwenden,
  • Manipulation oder Umgehung von Sicherheitsfunktionen, insbesondere im Bereich der Authentifizierung, Rollenverwaltung oder Datenverschlüsselung,
  • die Speicherung oder Verarbeitung von Daten, deren Inhalt gegen geltendes Recht verstößt, insbesondere gegen strafrechtliche, datenschutzrechtliche, urheberrechtliche oder persönlichkeitsrechtliche Vorschriften. Hierzu zählen insbesondere rechtswidrige Inhalte wie Hassrede, gewaltverherrlichende Darstellungen, unerlaubte personenbezogene Daten Dritter oder nicht lizenzierte Werke Dritter.

4.10    Der Kunde ist allein verantwortlich für die Einhaltung etwaiger gesetzlicher Vorschriften hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im eigenen Mandanten, sofern diese über die im AV-Vertrag definierten Verpflichtungen hinausgehen. Dies gilt insbesondere bei Nutzung kundenspezifischer Konfigurationen, Rollenmodellen oder externer Schnittstellen.


5    Aussetzung Sperrung der Software
5.1    Verstöße gegen die Nutzungsge- und -verbote gemäß Ziffer 4 berechtigen PCS zur Aussetzung ihrer Leistung. Beendet der Kunde den Verstoß, ist die Leistung unverzüglich wieder zu erbringen. Soweit die von der Aussetzung betroffenen Leistungen für mehr als zehn (10) Stunden ausgesetzt sind, schuldet der Kunde auch keine Vergütung für die ausgesetzte Leistung.
5.2    Bei begründetem Verdacht eines sicherheitsrelevanten Vorfalls, insbesondere bei Anzeichen eines Denial-of-Service-Angriffs, Hacking-Versuchs oder vergleichbarer Störungen, die vom Kunden oder dessen Nutzern ausgehen oder ausgehen könnten, ist PCS berechtigt, unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Dazu zählen insbesondere die vorübergehende Sperrung des Zugangs, die Einschränkung einzelner Funktionen oder – in schwerwiegenden Fällen – der Ausschluss des Kunden vom System, soweit dies zur Abwehr erheblicher Gefahren für die Integrität, Verfügbarkeit oder Vertraulichkeit der Systeme oder Daten erforderlich ist. PCS informiert den Kunden zeitnah über die ergriffenen Maßnahmen und den zugrundeliegenden Verdacht; sofern möglich und zumutbar, erfolgt vorherige Anhörung. Der Kunde ist verpflichtet, bei der Aufklärung und Beseitigung der Gefährdungslage unverzüglich mitzuwirken. Eine Wiederfreischaltung erfolgt, sobald die Gefährdung nachweislich beseitigt oder der Verdacht entkräftet ist.


6    Unterauftragsverhältnisse
6.1    PCS kann zur Leistungserbringung freie Mitarbeiter oder sonstige Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen nach eigenem Ermessen einsetzen.
6.2    Der Kunde stimmt zu, dass die PCS Subunternehmer hinzuzieht.
6.3    PCS verpflichtet sich, bei der Beauftragung von Unterauftragnehmern dafür zu sorgen, dass diese die gleichen Datenschutzstandards einhalten, wie sie im Vertrag festgelegt sind. Sie wird mit jedem Unterauftragnehmer einen Auftragsverarbeitungsvertrag abschließen, der mindestens die gleichen Datenschutzbestimmungen enthält wie der Vertrag. PCS bleibt gegenüber dem Kunden für die Handlungen ihrer Unterauftragnehmer verantwortlich.
6.4    PCS ist berechtigt, aus rechtlichen, regulatorischen oder betrieblichen Gründen den eingesetzten Cloud-Infrastrukturanbieter als Subunternehmer zu wechseln. Hieraus ergibt sich für die PCS eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Kunden. Der Kunde hat das Recht, dem geplanten Wechsel innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt der Mitteilung zu widersprechen. Der Widerspruch muss schriftlich und begründet erfolgen, andernfalls ist er unwirksam. Widerspricht der Kunde der Hinzuziehung des neuen Unterauftragsverarbeiters (Cloud-Infrastruktur-Anbieter) nicht innerhalb der genannten Frist, gilt seine Zustimmung als erteilt. Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen der Ziffer 9.
6.5    Widerspricht der Kunde dem Wechsel des Cloud-Infrastrukturanbieters wirksam und können sich die Parteien nicht binnen 90 Kalendertagen seit dem Zugang der Mitteilung auf die geplante Vertragsänderung bzw. den Austausch des Cloud-Infrastrukturanbieter einigen, hat der Kunde das Recht, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Kündigt er nicht, werden die IaaS-Leistungen durch den neuen IaaS-Anbieter erbracht.


7    Service Level Agreement
PCS gewährleistet eine Verfügbarkeit der Software, basierend auf den Service Level Agreements des derzeitigen IaaS-Anbieters (z. B. Microsoft Azure), bezogen auf den Übergabepunkt des Rechenzentrums zum öffentlichen Internet und dem SLA der PCS als Anlage zum Vertrag. 


8    Smart Managed Service (SMS)
Soweit ein Smart Manged Service vereinbart ist, gelten folgende Bedingungen:
8.1    Der Kunde verpflichtet sich, mindestens einen geeigneten Ansprechpartner für SMS-relevante Kommunikation in DEXIOS zu benennen und dessen Kontaktdaten an der dafür vorgesehenen Stelle in DEXIOS aktuell zu halten. Unterbleibt die Benennung oder sind die hinterlegten Daten unvollständig oder veraltet, ist PCS von der Leistungserbringung im Rahmen der Smart Managed Services insoweit befreit, wie sie die Kontaktaufnahme oder Mitwirkung des Kunden voraussetzt.
8.2    PCS ist berechtigt, zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Kommunikation im Rahmen der Smart Managed Services die in DEXIOS hinterlegten Ansprechpartnerdaten automatisiert mit den für die Leistungserbringung erforderlichen Systemen (z. B. CRM-Systeme) abzugleichen. Soweit dies zur Sicherstellung der Leistungserbringung notwendig ist, darf PCS die betreffenden Daten übernehmen, anpassen oder aktualisieren. Dieser Abgleich bzw. diese Synchronisierung erfolgt ausschließlich für Kontakte, die im System des Kunden ausdrücklich als SMS-Ansprechpartner hinterlegt sind, und dient der Sicherstellung, dass technische Hinweise, Warnungen oder Eskalationen den Kunden zuverlässig erreichen.
8.3    In kritischen Situationen, in denen ein sofortiges Eingreifen erforderlich ist (z. B. zur Abwendung von Datenverlust, bei schwerwiegenden Sicherheitsvorfällen oder Systemausfällen), ist PCS berechtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfelds selbstständig Maßnahmen durchzuführen, insbesondere:

  • das Einspielen von Backups,
  • die Wiederherstellung des letzten stabilen Systemzustands,
  • die temporäre Sperrung schadhafter Komponenten.

PCS wird in solchen Fällen die Maßnahmen dokumentieren und den Kunden nachträglich über die erfolgten Eingriffe informieren.


9    Pflichten im Zusammenhang mit dem Vertragsende
9.1    Nach Beendigung des Vertrags, unabhängig vom Kündigungsgrund, hat der Kunde gemäß den Anforderungen des EU Data Act (Verordnung (EU) 2023/2854) das Recht, die von ihm bereitgestellten und in der Software gespeicherten Daten mit Ausnahme der Metadaten zu extrahieren und an einen anderen Anbieter oder an sich selbst zu transferieren. PCS verpflichtet sich, dem Kunden diesen Transfer zu erleichtern und die Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format über eine sichere Schnittstelle (z.B. API, gesicherter Download-Link) zur Verfügung zu stellen. Die Bereitstellung erfolgt kostenlos innerhalb der definierten Frist. Der Kunde ist allein verantwortlich für die Sicherheit und Integrität der exportierten Daten nach deren Download. PCS stellt dem Kunden einen Download-Link über den Vollabzug der Datenbank zur Verfügung, über den die gespeicherten Daten des Kunden binnen 30 Kalendertagen exportiert werden können.
9.2    Nach Ablauf dieser Frist erfolgt eine datenschutzkonforme und unwiderrufliche Löschung der Daten. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten des Auftragnehmers bleiben unberührt.
9.3    Die Pflicht zur Datenbereitstellung umfasst ausschließlich die Daten des Kunden. Sie erstreckt sich nicht auf Betriebsgeheimnisse, proprietäre Algorithmen oder Metadaten, die für den Betrieb der Software essenziell sind und keine personenbezogenen Daten des Kunden oder seiner Endnutzer enthalten. 


10    Gewährleistung und Haftung
Für die Überlassung der Software gelten die mietvertraglichen Vorschriften der §§ 535 ff. BGB mit folgenden Maßgaben:

  • Das Recht zur Minderung gemäß § 536 BGB bleibt bei nicht nur unerheblichen Mängeln unberührt.
  • § 536a Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen, soweit PCS den Mangel nicht zu vertreten hat.
  • Das Selbstbeseitigungsrecht gemäß § 536a Abs. 2 BGB ist ausgeschlossen.

Ein Mangel der Software liegt vor, wenn die Software nicht die in der jeweils aktuellen Leistungsbeschreibung angegebenen Funktionen erfüllt oder in sonstiger Weise nicht vertragsgemäß arbeitet. Maßgeblich für die Bewertung eines Mangels ist die vertraglich geschuldete Funktionalität gemäß der jeweiligen technischen Leistungsbeschreibung.

10.1    Wegen Mängeln kann der Kunde Zahlungen nur zu einem unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teil zurückbehalten und nur, wenn der Mangel zweifelsfrei vorliegt. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn ein Mangelanspruch verjährt ist.
10.2    Die Einordnung und Behandlung von Mängeln erfolgt gemäß den Regelungen des zwischen den Parteien gesondert vereinbarten Service Level Agreements (SLA). In diesem werden Mängel nach ihrer Schwere in Klassen unterteilt. Spezifizierte Mängel sind dem SLA zu entnehmen.
10.3    Voraussetzung für die Geltendmachung von Mängelansprüchen ist die Reproduzierbarkeit oder Feststellbarkeit der Sachmängel. Der Kunde hat Sachmängel unverzüglich unter Angabe der ihm bekannten und zur Erkennung zweckdienlichen Informationen bei PCS schriftlich (E-Mail ausreichend) zu melden und geeignete Maßnahmen zu treffen, welche die Feststellung des Sachmangels erleichtern und dessen Auswirkungen abwenden oder mindern. Sachmängel wird PCS nach ihrer Wahl beseitigen.
10.4    Im Übrigen haftet PCS bei allen gesetzlichen und vertraglichen Schadens-, Freistellungs- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen, jedoch nur in Fällen des Vorsatzes, der arglistigen Täuschung, bei Ansprüchen nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.


11    Vergütung, Zahlungsbedingungen, Vorauszahlungen
11.1    Der Kunde hat die vereinbarten Vergütungen und Lizenzgebühren zu zahlen. Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung hierüber, ergeben sich die zu zahlenden Preise, Vergütungen und Lizenzgebühren aus der im Zeitpunkt der Leistungserbringung / Lieferung gültigen PCS Preisliste. Ein Skonto wird nicht gewährt.
11.2    Aktivierungen bzw. Nutzung kostenpflichtiger Module oder Funktionen gelten als verbindlich und sind damit kostenpflichtig beauftragt.
11.3    Alle Preisangaben verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und sonstiger Abgaben.
11.4    Der Kunde gerät bei Entgeltforderungen spätestens 14 Kalendertage ab Rechnungsdatum in Verzug. Für Fälligkeits-, Nutzungs-, Stundungs- und / oder Verzugszinsen gilt der gesetzlich festgelegte Verzugszinssatz. Weitergehende Ansprüche der PCS in diesen Fällen bleiben hiervon unberührt.
11.5    Im Falle des Zahlungsverzugs ist PCS nach Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, den Zugang des Kunden zu den Leistungen bis zur vollständigen Begleichung der offenen Forderungen zu sperren. Die Verpflichtung zur Zahlung der monatlichen Entgelte bleibt hiervon unberührt.
11.6    Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Unabhängig davon kann der Kunde mit einer Gegenforderung aufrechnen, die an die Stelle eines dem Kunde zustehenden Zurückbehaltungsrechts aus dem Vertragsverhältnis getreten ist.
11.7    Der Kunde kann ein ihm zustehendes Zurückbehaltungsrecht unbeschränkt nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche ausüben, soweit die Ansprüche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. 


12    Geheimhaltung und Vertraulichkeit
12.1    Angebote, Kostenvoranschläge, Leistungsbeschreibungen und anderen Unterlagen (nachfolgend insgesamt: Unterlagen), die PCS dem Kunden übergibt, sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Einwilligung der PCS Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind an PCS zurückzugeben, wenn ein Auftrag nicht erteilt wird. Elektronische Kopien dieser Unterlagen sind in diesem Fall unwiederbringlich physisch zu löschen.
12.2    Die Parteien werden darüber hinaus Vertrauliche Informationen (Informationen und Geschäftsgeheimnisse), die ihnen von der jeweils anderen Partei im Rahmen der Vertragsanbahnung und der Vertragsdurchführung offengelegt oder die ihnen dabei bekannt werden, vertraulich behandeln. Vertrauliche Informationen sind Informationen, die ein verständiger Dritter als schützenswert ansehen würde oder die als vertraulich gekennzeichnet sind; dies können auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag eingesetzt bzw. verwertet werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die den Parteien bereits rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb des Vertrages ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt werden.
12.3    Die Parteien sind darüber hinaus verpflichtet, die Vertraulichkeit gegenüber Dritten und auch gegenüber ihren Mitarbeitern, freien Mitarbeitern, Unterauftragnehmern und Erfüllungsgehilfen sicherzustellen. Diese Dritten, die Kenntnis von den vertraulichen Informationen zur Vertragsdurchführung benötigen, dürfen die vertraulichen Informationen offengelegt werden, wenn sie vorab schriftlich zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind, wobei die Geheimhaltungspflichten mindestens so strikt sein müssen, wie in diesen AGB.
12.4    Falls eine der Parteien durch zwingende Gesetze, ein rechtskräftiges Urteil oder eine nicht anfechtbare Entscheidung eines öffentlichen Rechtsträgers dazu verpflichtet ist, vertrauliche Informationen der anderen Partei offenzulegen, wird die betroffene Partei die andere hiervon unverzüglich informieren, es sei denn, dass dies nach den gesetzlichen Bestimmungen unzulässig ist. Die Parteien werden sich bei der Abwehr solcher Offenlegungsverpflichtungen angemessen unterstützen. Bei einer Offenlegung werden sie nur so viele vertrauliche Informationen offenlegen, wie diese zur Erfüllung ihrer Verpflichtung notwendig ist. Zudem werden sie alle Maßnahme ergreifen, um die vertraulichen Informationen der anderen Partei zu schützen.


13    Datenschutz und Schutz personen-bezogener Daten
13.1    PCS verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden ausschließlich im Rahmen der Erfüllung des Vertrages und gemäß den geltenden Datenschutzgesetzen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).
13.2    Soweit PCS im Rahmen der Vereinbarung personenbezogene Daten des Kunden im Auftrag verarbeiten soll, werden die Parteien eine zusätzliche Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung treffen.
13.3    PCS trifft technische und organisatorische Maßnahmen gemäß Art. 32 DS-GVO, um die Sicherheit der Daten des Kunden zu gewährleisten und sie vor unbefugtem Zugriff, Verlust oder Veränderung zu schützen.


14    Änderungen der AGB
14.1    PCS behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, sofern dies aus triftigen Gründen (z.B. Gesetzesänderungen, Änderungen der Rechtsprechung, technische Weiterentwicklung der Leistungen) erforderlich ist und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind. Änderungen werden dem Kunden mindestens sechs (6) Wochen vor Inkrafttreten mitgeteilt.
14.2    Der Kunde kann den Änderungen widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs steht beiden Parteien ein Kündigungsrecht zum Änderungszeitpunkt zu.


15    Sonstige Regelungen 
15.1    Die für den Sitz der PCS in München zuständigen Gerichte sind für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag und dessen Abschluss ausschließlich zuständig. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben davon unberührt.
15.2    Dieser Vertrag unterliegt dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland für Inlandsgeschäfte. Die Anwendung von etwaigen Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts, bspw. des Einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG vom 11.4.1980, UNCITRAL) sowie des deutschen Internationalen Normenkollisionsrecht (EGBGB) sind ausgeschlossen.
15.3    Erweist sich eine Bestimmung dieses Vertrages als unwirksam oder nichtig, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht. In diesem Fall werden sich die Parteien auf wirksame Ersatzbestimmungen einigen, die den unwirksamen Bestimmungen in deren Regelungsintentionen und in deren wirtschaftlichen Auswirkungen möglichst nahe kommen. Für unbeabsichtigte Regelungslücken gilt das Vorstehende entsprechend.
15.4    Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Das Schriftformerfordernis ist auch durch Telefax und einfacher Textform (z.B. E-Mail) gewahrt, mit Ausnahme von rechtsgestaltenden Erklärungen (z.B. Kündigung, Rücktritt vom Vertrag), für welche die Schriftform des § 126 BGB einzuhalten ist.
15.5    PCS ist berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag zu verweigern, wenn dadurch Exportvorschriften verletzt würden.

 

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Walter Elsner
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