Nahezu jeder von uns hat irgendwann in seinem Leben einen Rechtsstreit und landet deshalb bei einem Rechtsanwalt. Doch welche Kosten fallen an, wenn man einen Rechtsanwalt einschaltet? Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten.
Hier bekommen Sie Hilfe, um die Rechtsanwaltskosten für eine außergerichtliche Vertretung im Zivilrecht zu berechnen.
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Die Gebühren, die ein Anwalt mindestens verlangen muss, sind gesetzlich festgelegt. Diese richten sich nach dem sogenannten Rechtsanwaltsvergütungs-Gesetz (RVG). Grundlage für die Berechnung ist der Streitwert, der auch Gegenstandswert genannt wird.
Beispiel: A verlangt von B aus früherer gemeinsamen Zeit 20.000 Euro, die A seinerzeit dem B für die Anschaffung eines PKW geliehen hatte. Da B nicht zahlt, schaltet A nun einen Rechtsanwalt ein. Der Streitwert beträgt vorliegend 20.000 Euro.
Streiten die Parteien um Gegenstände, dann wird der aktuelle Wert des jeweiligen Gegenstandes als Streitwert zu Grunde gelegt.
Für die außergerichtliche (vorgerichtliche) Vertretung fällt in der Regel eine sogenannte Geschäftsgebühr an. Der Satz der Geschäftsgebühr bewegt sich im Rahmen zwischen 0,5 und 2,5 Gebühren, wobei der Rechtsanwalt innerhalb dieses Rahmens nach billigem Ermessen seine Gebühr – je nach Fallkonstellation und Schwierigkeit des Falles – bestimmen. In der Regel nimmt man die 1,3 Gebühr.
Fällig werden bei der außergerichtlichen Vertretung durch den Rechtsanwalt zusätzlich immer eine Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 20,00 Euro und die Umsatzsteuer in Höhe von 19 %. Zudem kann eine sog. Einigungsgebühr anfallen, wenn der Rechtsanwalt an einer vergleichsweisen Regelung der Angelegenheit des Mandanten mitwirkt. Diese beträgt 1,5 Gebühren.
Wenn Sie schon vor Eintritt des Rechtsfalles eine Rechtsschutzversicherung für Privatrecht hatten, wird in der Regel diese die Rechtsanwaltskosten übernehmen. Ist eine sogenannte Selbstbeteiligung in der Rechtsschutzversicherung enthalten, müssen Sie diese selbst übernehmen.
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