Einem Erlass des Verteidigungsministeriums zufolge mussten die Haare von Soldaten kurz geschnitten sein, während es Soldatinnen gestattet war, „lange Haare am Hinterkopf gezopft, mit einem Band zusammenzuhalten“. Ein Vorarlberger Offizier, dem wegen seines Zopfs eine Strafe von 3.000 Euro aufgebrummt worden war, hatte sich an den VfGH gewandt, nachdem der Verwaltungsgerichtshof seine Strafe bloß auf 2.200 Euro herabgesetzt hatte.
Der Offizier bekam schon insofern recht, als es sich eigentlich gar nicht um einen Erlass, sondern um eine Verordnung handelte. Diese wiederum hätte einer gesetzlichen Grundlage bedurft. Sie hätte außerdem im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden müssen. Der VfGH erkannte nicht nur eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, sondern auch des Rechts auf Privatleben.
Heer: „Militärfachliche Gründe“
Aber auch inhaltlich kamen die Vertreter des Verteidigungsministeriums beim Höchstgericht nicht durch. Das Verteidigungsressort hatte das Vorschreiben der Haarlänge mit dem „uniformen Erscheinungsbild und der Aufrechterhaltung der inneren Ordnung und Disziplin des Bundesheeres“ begründet.
Weiters waren vor allem „militärfachliche Gründe“ angeführt worden, z. B. zur Vermeidung von Arbeitsunfällen und bezüglich der Besonderheiten des Nahkampfes. Dazu setze das Ansehen des Bundesheeres (auch bei internationalen Partnern) ein einheitliches Erscheinungsbild voraus.
Länge, Form und Farbe „dezent zu halten“
Der VfGH stellte diese Argumentation infrage, da ausschließlich Soldaten, nicht aber auch Soldatinnen dieser Verpflichtung unterlagen. Das Verteidigungsministerium hatte die Unterscheidung vergeblich damit begründet, dass man potenzielle Rekrutinnen nicht durch strenge Regeln bei der Haarlänge abschrecken wolle.
Die Verordnung regelte übrigens nicht nur die Haarlänge. So wird festgehalten, dass die „Haartracht“ den Sitz der Kopfbedeckung nicht behindern dürfe. Zudem müsse sie „sauber und gepflegt“ sein. Modische Frisuren seien erlaubt, „sofern sie nicht in Schnitt und Form besonders auffällig sind“. Haarfärbungen dürften nur „dem Spektrum der natürlichen Haarfarben“ entsprechen.
Bei Soldatinnen waren die Regeln weniger streng. Hier war nur ein Pferdeschwanz oder eine Hochsteckfrisur vorgeschrieben, wenn die Haare die Schulter berühren würden. Form und Farbe der Haarspangen bzw. Bänder waren „dezent zu halten“. Das Verteidigungsministerium erklärte auf APA-Anfrage, dass man das Erkenntnis in den kommenden Wochen prüfen und dabei das weitere Vorgehen beraten werde. Bis auf Weiteres gelten somit keine Haarlängevorschriften mehr.
Auch Verbot der Schutzhundeausbildung gekippt
Für gesetzwidrig erkannte der VfGH außerdem das vom damaligen Tierschutzminister Johannes Rauch (Grüne) 2025 erlassene Verbot der Schutzhundeausbildung. Dafür sei nicht der Bund zuständig gewesen, hieß es in der am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung des VfGH. Drei Hundehalter – darunter ein Funktionär des Österreichischen Kynologenverbandes (ÖKV) – hatten eine im Februar 2025 erlassene Verordnung des Gesundheitsministeriums bekämpft, die „ein gegen den Menschen oder gegen von Menschen getragene Gegenstände gerichtetes Angriffsverhalten oder gegen den Menschen gerichtetes Beißtraining“ verbietet.
Die Antragsteller hielten aber die Länder dafür zuständig, und bekamen nun vom VfGH recht. Gemäß der Bundesverfassung ist demnach der Bund für die Gesetzgebung in Angelegenheiten des Tierschutzes zuständig. Ein Verbot der Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken dient laut VfGH „jedoch in erster Linie der Abwehr von Gefahren, die sich aus der Haltung entsprechend trainierter Hunde für den Menschen ergeben, und regelt damit Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei“. Der VfGH weiter: „Für die Regelung dieser Angelegenheiten sind aber die Länder zuständig.“
Staatssekretärin abwartend
Tierschutzstaatssekretärin Ulrike Königsberger-Ludwig (SPÖ) kündigte an, das vollständig ausgefertigte Erkenntnis abwarten zu wollen, „es im Detail analysieren und auf dieser Grundlage die notwendigen weiteren Schritte“ machen zu wollen. „Das inhaltliche Ziel der Verordnung, Menschen besser vor gefährlichen Vorfällen mit Hunden zu schützen, teilen wir.“
„Die Politik trägt Verantwortung, solche Vorfälle – wie wir sie in Oberösterreich erlebt haben – bestmöglich zu verhindern. Wir erkennen aber auch an: In einem funktionierenden Rechtsstaat müssen Maßnahmen dort gesetzt werden, wo die Zuständigkeit liegt“, sagte die Staatssekretärin und merkte an, dass der Passus von Anfang an sehr umstritten gewesen sei, „nicht zuletzt, weil sie am letzten Tag der Amtszeit von Minister Rauch und ohne Begutachtung erlassen wurde“.
Lob und Kritik
Der ÖKV begrüßte die Entscheidung, die seine Rechtsansicht bestätige. Der Verein gegen Tierfabriken (VGT) forderte Königsberger-Ludwig hingegen auf, „so schnell wie möglich eine Reparatur des Verbots der Beiß- und Angriffstrainings auf den Weg zu bringen, die dann auch vor dem Höchstgericht hält“.
„Vier Pfoten“-Kampagnenleiterin Veronika Weissenböck nannte die VfGH-Entscheidung einen „rabenschwarzen Tag für den Tierschutz in Österreich“. Das ändere „nichts an der Tatsache, dass es unbedingt ein Verbot dieser Trainings in ganz Österreich braucht“. Sie sah einen „klaren Auftrag an die Politik, entsprechend nachzuschärfen“. Im Oktober 2023 hatten im oberösterreichischen Naarn drei Hunde eine 60-jährige Joggerin angefallen und getötet.