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Minijob: Verdienstgrenze, Abgaben und Pflichten

  • Verfasst von: Diana Tran
  • Letzte Aktualisierung: 14 April 2026
Minijob Arbeitgeber - Minijobberin arbeitet in Café, Verdienstgrenze 603 Euro 2026 und Abgaben der geringfügigen Beschäftigung

Inhaltsverzeichnis

Minijobber sind das Rückgrat des flexiblen Personaleinsatzes in Gastronomie, Einzelhandel, Pflege und Produktion. Gleichzeitig ist die geringfügige Beschäftigung eine der fehleranfälligsten Beschäftigungsformen - weil Verdienstgrenzen überschritten werden, Rentenversicherungspflichten missverstanden werden oder die Zeiterfassungspflicht ignoriert wird. Dieser Artikel gibt Arbeitgebern die aktuellen Zahlen, Pflichten und Fallstricke für 2026.

    • Verdienstgrenze ab Januar 2026: 603 € pro Monat (angepasst an Mindestlohn 13,90 €)
    • Maximale Stunden pro Monat bei Mindestlohn: ca. 43,4 Stunden (603 ÷ 13,90)
    • Ab 1. Juli 2026: Rentenversicherungsbefreiung wird abgeschafft - alle Minijobber werden automatisch rentenversicherungspflichtig (§ 6 SGB VI)
    • Arbeitgeber zahlen pauschal ca. 28-31 % Abgaben auf den Minijoblohn
    • Zeiterfassung ist Pflicht nach § 17 MiLoG - bei Kontrolle ohne Nachweise drohen Bußgelder bis 30.000 €
    • Minijobber haben vollen Urlaubsanspruch, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Mutterschutz

Minijob in Deutschland – Einordnung aus Arbeitgebersicht

Ein Minijob (geringfügige Beschäftigung) ist ein Arbeitsverhältnis, bei dem das monatliche Arbeitsentgelt regelmäßig eine gesetzlich festgelegte Verdienstgrenze nicht überschreitet. Ab Januar 2026 beträgt diese Grenze 603 € pro Monat. Minijobber sind weitgehend sozialversicherungsfrei, haben aber dieselben arbeitsrechtlichen Ansprüche wie reguläre Arbeitnehmende - inklusive Mindestlohn, Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Gesetzliche Grundlagen

Rechtsgrundlage Inhalt Bedeutung für Minijob
§ 8 SGB IV Definition geringfügige Beschäftigung, Verdienstgrenze Kerngrundlage - Grenze 603 €/Monat ab 2026
§ 6 SGB VI Rentenversicherungsbefreiung Ab 1. Juli 2026 abgeschafft - alle Minijobber RV-pflichtig
§ 249b SGB V Pauschaler Krankenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers (13 %) AG-Pflicht
§ 172 Abs. 3 SGB VI Pauschaler Rentenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers (15 %) AG-Pflicht
§ 17 MiLoG Aufzeichnungspflicht Beginn, Ende, Dauer der Arbeitszeit Gilt für alle Minijobber in bestimmten Branchen
§ 3 BUrlG Urlaubsanspruch proportional zur Wochenarbeitstage Gilt vollständig für Minijobber
§ 3 EFZG Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Gilt ab dem 1. Tag der Beschäftigung


Verdienstgrenze und Stundenkontingent 2026

Die Verdienstgrenze ist dynamisch - sie wird automatisch angepasst, wenn der gesetzliche Mindestlohn steigt. Ab Januar 2026 gilt:

Parameter Wert 2026
Monatliche Verdienstgrenze 603 €
Gesetzlicher Mindestlohn 13,90 €/Stunde
Maximale Stunden/Monat (bei Mindestlohn) ca. 43,4 Stunden
Maximale Stunden/Woche (bei 4,33 Wochen) ca. 10 Stunden
Midijob-Übergangsbereich ab 603,01 € bis 2.000 €/Monat


Wichtig:
Überschreitet das Entgelt die 603-€-Grenze auch nur einmalig in einem Monat, rutscht der Minijobber in den Midijob- oder Regelarbeitsverhältnis-Bereich - mit voller Sozialversicherungspflicht. Ausnahme: gelegentliche und nicht vorhersehbare Überschreitungen (max. 3x im Jahr) bleiben unschädlich.

Abgaben für Arbeitgeber - die genauen Zahlen

Das ist der meistgesuchte Punkt für Arbeitgeber in der Budgetplanung:

Abgabe Prozentsatz Rechtsgrundlage
Pauschale Krankenversicherung 13 % § 249b SGB V
Pauschale Rentenversicherung 15 % § 172 Abs. 3 SGB VI
Umlage U1 (Krankheit) ca. 1,0 % AAG
Umlage U2 (Mutterschaft) ca. 0,3 % AAG
Insolvenzgeldumlage ca. 0,06 % SGB III
Lohnsteuer pauschal 2 % § 40a EStG
Gesamt ca. ca. 31 %  

Beispielrechnung: Minijobber verdient 500 € brutto/Monat → Arbeitgeberkosten: 500 € × 1,31 ≈ 655 € gesamt

Hinweis: Arbeitnehmer können zusätzlich eigene Rentenversicherungsbeiträge leisten (Aufstockung auf den vollen RV-Beitrag von 18,6 %). Seit Juli 2026 ist dies keine Option mehr, sondern Pflicht.

Wichtigste Änderung 2026: Ende der Rentenversicherungsbefreiung

Ab dem 1. Juli 2026 wird die Möglichkeit zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 SGB VI für Minijobber abgeschafft.

Was das bedeutet:

  • Alle Minijobber, die bisher von der RV befreit waren, werden automatisch RV-pflichtig
  • Der Arbeitnehmeranteil beträgt die Differenz zwischen dem AG-Pauschalbeitrag (15 %) und dem vollen RV-Beitragssatz (18,6 %) = 3,6 % vom Arbeitnehmer
  • Bei 500 € Verdienst: AN zahlt 500 × 0,036 = 18 € RV-Beitrag
  • Bestehende Befreiungserklärungen verlieren ab 1. Juli 2026 ihre Wirkung

Was Arbeitgeber jetzt tun müssen:

  • Alle bestehenden Befreiungserklärungen dokumentieren
  • Minijobber bis spätestens Juni 2026 über die Änderung informieren
  • Lohnabrechnungssystem ab Juli 2026 auf RV-Pflicht umstellen
  • Meldungen an die Minijob-Zentrale entsprechend aktualisieren

Arten von Minijobs

Geringfügig entlohnter Minijob

Das klassische Modell - monatliches Entgelt unter 603 €, unbefristetes Arbeitsverhältnis. Abwicklung über die Minijob-Zentrale. Sozialversicherungsabgaben pauschal vom Arbeitgeber.

Kurzfristige Beschäftigung

Zeitlich begrenzt auf maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr. Keine Verdienstgrenze - aber Gelegenheitscharakter muss gegeben sein (keine Beschäftigung, die regelmäßig wiederkehrt). Typisch für Ernte, Saisongeschäft, Messepersonal.

Merkmal Geringfügig entlohnt Kurzfristig
Verdienstgrenze 603 €/Monat Keine
Zeitgrenze Keine 3 Monate oder 70 Arbeitstage/Jahr
Berufsmässigkeit Egal Darf nicht berufsmässig sein
KV-Umlage AG 13 % Nein
RV-Umlage AG 15 % Nein
Lohnsteuer pauschal 2 % 25 %


Arbeitsrechtliche Ansprüche von Minijobbern

Minijobber haben dieselben grundlegenden arbeitsrechtlichen Ansprüche wie Vollzeitkräfte:

Anspruch Gilt für Minijobber? Besonderheit
Mindestlohn (13,90 €) Ja Unbedingt - Unterschreitung = Ordnungswidrigkeit
Gesetzlicher Urlaub Ja Anteilig nach Wochenarbeitstagen
Entgeltfortzahlung Krankheit Ja Ab dem 1. Tag
Mutterschutz Ja Vollständig
Elternzeit Ja Vollständig
Kündigungsschutz Ja Nach KSchG ab 6 Monaten in Betrieben > 10 MA
Gleichbehandlung Ja § 4 TzBfG - kein Benachteiligungsverbot


Zeiterfassungspflicht für Minijobber

Die Aufzeichnungspflicht nach § 17 MiLoG gilt für alle Branchen, in denen das Mindestlohngesetz besondere Dokumentationspflichten vorsieht (Gastronomie, Einzelhandel, Baugewerbe, Fleischindustrie u. a.) sowie generell nach BAG-Beschluss 2022.

Pflichtinhalt der Aufzeichnung:

  • Beginn der Arbeitszeit
  • Ende der Arbeitszeit
  • Dauer der Pausen
  • Aufbewahrung: mindestens 2 Jahre

Risiken ohne Dokumentation:

  • Bußgelder bis 30.000 € bei Zollkontrolle (§ 21 MiLoG)
  • Nachzahlung von Mindestlohndifferenzen
  • Beweislastumkehr bei Arbeitszeitstreitigkeiten

Shiftbase Software zur Verwaltung von Minijobbern

undefined-Nov-11-2025-08-33-20-8679-AMViele Betriebe setzen heute auf integrierte Lösungen für:

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  • Automatisierte Stundenaufstellungen
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  • Klare Kontrolle über die 603-Euro-Grenze
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Häufige Fehler und wie du sie vermeidest

Fehler Risiko Lösung
Verdienstgrenze überschritten Wechsel inMidijob - volle SV-Pflicht entsteht rückwirkend Monatliche Saldenprüfung im Lohnsystem
Keine Zeiterfassung Bußgelder bis 30.000 €, Nachzahlungen Digitale Zeiterfassung mit automatischer Grenzwarnung
RV-Befreiung nicht aktualisiert (ab Juli 2026) Fehlbeitrag, Nachzahlungen an DRV Systeme bis Juni 2026 umstellen, AN informieren
Urlaubsanspruch nicht berechnet Nachzahlungsanspruch Urlaub anteilig nach Arbeitstagen berechnen
Fehlende Meldung an Minijob-Zentrale Ordnungswidrigkeit Anmeldung vor dem ersten Arbeitstag
Kurzfristig als geringfügig angemeldet Falscher Beitragssatz Beschäftigungsart klar vor Beginn klären

Fazit

Minijobs sind flexibel, kostengünstig und in vielen Branchen unverzichtbar - aber sie sind keine Grauzone ohne Pflichten. Die Verdienstgrenze, die Zeiterfassungspflicht, die korrekten Abgaben und ab Juli 2026 die neue Rentenversicherungspflicht erfordern aktives Management. Wer das digital abbildet, reduziert Fehler und vermeidet teure Nachzahlungen.

Shiftbase verwaltet Minijobber mit automatischer Stundenkontrolle, Grenzschwellen-Warnung bei Annäherung an die 603-€-Grenze und lückenloser Zeiterfassung nach MiLoG. Jetzt 14 Tage kostenlos testen.

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Häufig gestellte Fragen

  • Maximal 603 € pro Monat. Die Grenze ist dynamisch und wird automatisch angepasst, wenn der Mindestlohn steigt. Bei einem Mindestlohn von 13,90 € entspricht das ca. 43,4 Stunden pro Monat. 

  • Die größte Änderung kommt zum 1. Juli 2026: Die Möglichkeit zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wird abgeschafft (§ 6 SGB VI). Alle Minijobber werden automatisch RV-pflichtig. Der Arbeitnehmeranteil beträgt 3,6 % des Bruttolohns. 

  • Zu den Bruttokosten kommen ca. 31 % Arbeitgeberabgaben hinzu: 13 % KV-Pauschale, 15 % RV-Pauschale, 2 % Lohnsteuer pauschal und ca. 1,4 % Umlagen. Bei einem Verdienst von 500 € entstehen Gesamtkosten von ca. 655 €. 

  • Ja. Der Urlaubsanspruch ist anteilig nach der Anzahl der Wochenarbeitstage zu berechnen. Eine Minijobberin mit 2 Arbeitstagen pro Woche hat Anspruch auf 8 Urlaubstage pro Jahr (bei gesetzlichem Mindesturlaub). Erfahre hier mehr dazu.

  • Einmalige und unvorhersehbare Überschreitungen (max. 3x pro Jahr) sind unschädlich. Bei regelmäßiger Überschreitung entsteht eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit voller Sozialversicherungspflicht - rückwirkend ab dem ersten Überschreitungsmonat. 

  • Ja. Die Zeiterfassungspflicht nach § 17 MiLoG gilt für alle Minijobber in den betroffenen Branchen sowie generell nach BAG 2022. Beginn, Ende und Pausen müssen täglich aufgezeichnet und 2 Jahre aufbewahrt werden. 

  • Workforce-Management-Tools wie Shiftbase bieten Schichtplanung, Zeiterfassung und Datenexporte für die Lohnabrechnung in einem System.

Human Resource

Verfasst von:

Diana Tran

Diana Tran ist Senior Content Strategist bei Shiftbase und verantwortet den deutschen Markt in der DACH-Region. Seit über drei Jahren beschäftigt sie sich intensiv mit Workforce Management, Personalplanung und den Herausforderungen moderner HR-Prozesse. Sie spezialisiert sich auf Themen wie Dienstplanung, Zeiterfassung, Abwesenheitsmanagement sowie arbeitsrechtliche Anforderungen im deutschsprachigen Raum. Ihre Inhalte richten sich an Unternehmen, die ihre Personalprozesse strukturieren, optimieren und rechtssicher gestalten möchten. Durch ihren praxisorientierten Ansatz übersetzt sie komplexe HR-Themen in verständliche und umsetzbare Lösungen für den Arbeitsalltag.

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